Börsenlexikon

Abfindung

Synonym Abfindung: Barabfindung

Abfindung Definition

Wird die Kontrollmehrheit einer Aktiengesellschaft durch ein anderes Unternehmen oder Investoren übernommen, so muss den freien Aktionären des Übernahmekandidaten eine Abfindung angeboten werden. Diese kann entweder in bar angeboten werden oder in Form von Aktien der Käufer-Gesellschaft (Aktien-Tausch). Auch eine Mischung aus Barabfindung und Aktientausch entspricht der gängigen Praxis. Dabei wird ein Teil der Abfindung in Aktien und ein Teil in bar angeboten.

Die Abfindung ist ein Entschädigungsanspruch, der aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs oder einer Vertragsvereinbarung entsteht und geleistet wird. Dadurch werden Nachteile, die sich für freie (Minderheits-)Aktionäre ergeben könnten ausgeglichen. In Deutschland muss es dann ein Übernahmeangebot an alle freien Aktionäre geben, wenn ein Käufer mindestens 30 % der Stimmrechte erwirbt oder anstrebt. Ein sogenanntes „Pflichtangebot“ muss es dann geben, wenn die Kontrollmehrheit nicht durch ein freiwilliges Übernahmeangebot zustande kam.

Abandon Abgeltungsteuer
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